Am einfachsten kann eine Berichtigung des Grundbuchs erreicht werden, falls der wahre Berechtigte seine Rechtsstellung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen kann.
Sofern keine Erben von früheren Eigentümern aufzufinden waren, traten sogar 120 Jahre alte Berechtigte mittels angeblich Bevollmächtigten als Anspruchspartei auf.