Wird der Betrieb einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft mit Unterbilanz zwecks Weiterführung auf eine Auffanggesellschaft übertragen, so ist das dafür notwendige neue Kapital von der Emissionsabgabe ausgenommen.
Art. 725 Obligationenrecht legt fest, dass eine Unterbilanz vorliegt, wenn die Hälfte des Aktienkapitals infolge fortlaufenden Bilanzverlusts nicht mehr gedeckt ist.
Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter dem Stammkapital (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der GmbH materiell verantwortlich.
Die starke preußische Konkurrenz drückte nach und nach den Gewinn (anfänglich noch Jahresüberschuss von 2.500 Talern, Tendenz fallend; bis hin – so um 1850 – in eine Unterbilanz).
Wegen dieser Unterbilanz in verschiedenen akademischen Disziplinen traten feministische Wissenschaftlerinnen 1969 zusammen, um eine Zeitschrift zu gründen, die als analytisches Forum dienen sollte.