Letztere sind beispielsweise freibleibende Beträge (bis 410 € bzw. bis 820 € für Nichtarbeitseinkünfte von Arbeitnehmern) im Rahmen des Härteausgleich nach Abs.
Im Einzelfall müssen die Ehegatten jedoch sorgfältig prüfen, ob die Ehegatten-Einzelveranlagung im Bereich des Tarifs zu Nachteilen führt, die die Vorteile des Härteausgleichs übersteigen.