Wie bei anderen Zinsen nach der Abgabenordnung betragen die Stundungszinsen 0,5 % des auf den nächsten durch 50 teilbaren abgerundeten Betrages pro vollen Monat, § 238 und § 239 AO.
Auch steuerliche Nebenleistungen zu den genannten Steuern wie beispielsweise Stundungszinsen, Verspätungszuschläge oder Säumniszuschläge sind nicht abzugsfähig.