Dieses Vorgehen, dem ein Beleidigungsprozess bis vor das Reichsgericht folgte, bei dem Schmückle freigesprochen wurde, verschaffte ihm Ansehen in den nationalsozialistischen Kreisen.
Sie wurden 1926 in einem unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführten Wiederaufnahmeverfahren von der Strafvollstreckung befreit und 1928 freigesprochen.